欢迎来到留学生英语论文网

当前位置:首页 > 论文范文 > German

Zweier oder mehrerer zuvor selbständiger

发布时间:2018-01-01
该论文是我们的学员投稿,并非我们专家级的写作水平!如果你有论文作业写作指导需求请联系我们的客服人员

1 Einführung

Den Zusammenschluss zweier oder mehrerer zuvor selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit bezeichnet man als Fusion. Dabei kann man diese nach den Produktionsstufen, die in ihr zusammenkommen, in die horizontale, vertikale und konglomerate Fusion einteilen. Bei der horizontalen Fusion schließen sich Unternehmen der gleichen Produktions- oder Handelsstufe zusammen, während bei der vertikalen Fusion Unternehmen aufeinanderfolgender Produktions- und Handelsstufen zusammenkommen. Wenn die fusionierenden Unternehmen unterschiedliche Produkte herstellen, wird die Fusion als konglomerat bezeichnet.[1] Mit dem Zusammenschluss wird das Ziel verfolgt, den Marktanteil weiter zu vergrößern und durch Synergieeffekte die Produktivität zu erhöhen und Kosten einzusparen.[2] Dabei können jedoch marktbeherrschende Unternehmen entstehen, die ihre Gewinne erhöhen können, während die anderen Anbieter Gewinnminderungen oder sogar Verluste erleiden. Marktbeherrschende Stellungen werden dabei in der deutschen und europäischen Wettbewerbspolitik anerkannt, wenn durch den Zusammenschluss die entstehenden Wettbewerbsverbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.[3]

Die E.ON/Ruhrgas Fusion schafft eine ausgezeichnete Grundlage, um aufzuzeigen, dass eine Beurteilung von Fusionen, durch die Abwägung zwischen Marktmacht und Effizienz, im Einzelfall oftmals schwierig ist.

Im Fall E.ON/Ruhrgas handelt es sich eindeutig um eine vertikale Fusion[4], die eine durchintegrierte Wertschöpfungskette vom Gasimport bis zur Endverbraucherstufe umfasst.

Die Kartellbehörde unterstellt dabei, dass der Zusammenschluss zu höheren Preisen und somit zu einer Benachteiligung der Verbraucher führen wird. Dagegen sehen Wirtschaftsexperten die Vorteile der Fusion darin, dass mehr Investitionen in die Gasversorgung getätigt und dass höhere Absatzmengen und trendmäßig niedrigere Preise erwartet werden.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, anhand ökonomischer Theorien, die Entscheidung der Kartellbehörde sowohl modelltheoretisch als auch praxisnah zu erörtern und aufzuzeigen, dass der Antrag auf Ministererlaubnis aus wirtschaftspolitischer Sicht zu Recht genehmigt wurde.

An diese Einleitung anschließend stellt Kapitel 2 einen überblick über die Unternehmen, das Marktumfeld und den Verlauf des Fusionsfalles dar. Das dritte Kapitel geht auf ausgewählte Wirtschaftsargumente von verschiedenen Experten[5] ein und bewertet dabei die Stellung des Bundeskartellamts und der Monopolkommission zu dem Fall. In Abschnitt 4 werden die benötigten Modelle vorgestellt, die die wesentlichen Vorteile einer vertikalen Fusion aufzeigen und die Argumentationen der Kartellbehörde widerlegen. Wie man die Fusion aus heutiger Sicht beurteilt, wird im fünften Kapitel behandelt. Der sechste Abschnitt endet mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse.

2 Die E.ON/Ruhrgas Fusion

Um argumentieren zu können, ob die Fusion E.ON/Ruhrgas einen negativen Einfluss auf die Wohlfahrt haben wird oder ob durch diese Effizienzwirkungen zustande kommen, müssen zunächst die beiden Unternehmen in Hinsicht auf eine marktbeherrschende Stellung betrachtet werden. Zudem muss das Marktumfeld, in dem die Firmen interagieren, auf wettbewerbliche Aspekte untersucht werden.

2.1 Die Unternehmen

Ruhrgas: Im Jahr 2000 hat Ruhrgas nach der niederländischen Gasunie, der italienischen SNAM und der britischen Centrica den viertgrößten Marktanteil am europäischen Ferngasmarkt und ist somit der größte Erdgasversorger in Deutschland.[6] Ruhrgas ist der einzige deutsche übertagungsnetzbetreiber mit Zugang zu allen Gasförderstätten, die für den Erdgasimport nach Deutschland relevant sind (Norwegen, Russland, Niederlande, Dänemark und England). Weiterhin ist Ruhrgas Inhaber des größten mitteleuropäischen Ferngasleitungsnetzes. Das Unternehmen hat große deutsche (Ruhrkohle, RWE, E.ON) und multinationale (Exxon, Royal Dutch, Shell, BP) Energieunternehmen als Gesellschafter. Außerdem hat Ruhrgas die größten Lagerungskapazitäten unter den deutschen Gasversorgern.

E.ON: E.ON wurde im Jahr 2000 durch die Fusion zwischen Veba und Viag gegründet und von der europäischen Kommission genehmigt. Ende 2001 war die E.ON AG Deutschlands fünftgrößtes Industrieunternehmen. Dieses ist ein Unternehmen ohne Großaktionär und ist im Strommarkt über Tochtergesellschaften vertikal integriert. Zusammen mit RWE, dem größten deutschen Energieunternehmen, besitzt E.ON rund 65% der Kraftwerkskapazität in Deutschland. Während 2001 besitzt E.ON zusätzlich Anteile an zahlreichen Regionalversorgern und kommunalen Verteilern. Zudem verfügt E.ON über das wichtigste örtliche Verteilernetz in Deutschland.[7]

2.2 Das Marktumfeld

Deutschland ist der größte Strommarkt in Europa[8], während der Gasmarkt der zweitgrößte ist[9]. Beide Märkte sind seit 1998 liberalisiert und haben eine dezentralisierende Struktur mit vielen Interakteuren im Markt.[10] Mineralöl ist der Hauptbrennstoff für die Stromherstellung, gefolgt von Kohle, Erdgas und Kernenergie.[11] Prognosen schreiben dem Gas eine hohe Bedeutung in der Zukunft zu. So soll bis 2020 das Gas der zweitwichtigste Brennstoff für die Stromherstellung sein und sich dem Mineralölverbrauch annähern.[12] Diese Entwicklung ist ein wesentliches Argument der Experten, weshalb die Fusion E.ON und Ruhrgas einen positiven wirtschaftlichen Einfluss auf den deutschen Gasmarkt haben wird. Auf dieses Argument wird im weiteren Verlauf der Arbeit noch näher eingegangen.

Das Marktumfeld zeichnete sich im Jahr 2001 aus einem aufeinanderfolgenden Oligopol in den ersten beiden Stufen des deutschen Gasmarktes aus. Die erste Stufe, die Gasindustrie, auch als Upstream Markt bezeichnet, setzt sich aus 14 importierenden Gaslieferanten, von denen die sechs größten Ruhrgas, VNG, Thyssengas, Wingas, BEB und EWE sind, zusammen. Diese transportieren das Gas zu den 15 Stromverkäufern im Downstream Markt. Zu den größten zählen E.ON, RWE und EnBW. Als letzter Schritt wird der Strom über lokale Vertreiber an die Endkunden verkauft. In der Abbildung 1 wird das Marktumfeld im Jahr 2001 nochmals veranschaulicht.

Aus der Beschreibung der Firmen und des Marktumfeldes lässt sich Folgendes festhalten:

Im Upstream Bereich, dem Gasmarkt, ist Ruhrgas, mit rund 60% des deutschen Erdgasverbrauchs im Jahr 2001, der dominante und marktführende Gaslieferant. Weiterhin verfügt Ruhrgas über Beteiligungen an weiteren Ferngasgesellschaften sowie regionalen und kommunalen Gasversorgungsunternehmen.

Im Downstream Bereich, dem Stromsektor, hat E.ON ebenfalls eine dominante Stellung. Dies gründet sich darauf, dass E.ON Anteile an über 150 deutschen und internationalen Unternehmen im Gasmarkt besitzt. Durch diese Beteiligungen hat E.ON mit einem Marktanteil von rund 40% des verkauften Erdgases eine Führungsposition in Deutschland.

2.3 Der Fall: Antrag, Entscheidung und Ministererlaubnis

Im Folgenden wird der Verlauf des Fusionsfalls E.ON und Ruhrgas kurz dargestellt.

Im August 2001 gab E.ON seine Absicht bekannt, den Erwerb der 51-Prozent-Beteiligung an der Gelsenberg AG zu gewinnen. Gelsenberg ist zu 100 % im Besitz von der deutschen BP und hält einen Anteil von 25% an der Ruhrgas AG. Weiterhin meldete E.ON im November 2001 die übernahme der Mehrheit der Bergemann GmbH, die im Besitz mehrerer Gesellschaften ist und einen Anteil von 34,8% an der Ruhrgas AG hält, an. Beide Transaktionen würden dazu führen, dass E.ON die Mehrheitsbeteiligung an der Ruhrgas AG erhalten würde.[13] Im Februar 2002 untersagte die Bundeskartellbehörde nach §36 GWB das Zusammenschlussvorhaben, da dieses die marktbeherrschenden Stellungen der Ruhrgas beim Absatz von Gas und der E.ON beim Absatz von Strom zusätzlich verstärken würde.[14] Wenn die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses die Wettbewerbsbeschränkung kompensieren oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, so kann die Entscheidung des Bundeskartellamts nach §42 GWB durch den Bundeswirtschaftsminister aufgehoben werden.[15] E.ON und Ruhrgas beantragten daraufhin die Ministererlaubnis. Bevor der Minister sich entscheidet, muss er ein Gutachten der Monopolkommission einholen.[16] In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass durch die Fusion ein vertikal integriertes Energieunternehmen entsteht, welches den Wettbewerb und die Konkurrenz unterdrücken kann.[17] Weiterhin kam die Monopolkommission zu der Auffassung, dass keines der von der E.ON erwähnten Argumente bezüglich des öffentlichen Interesses die Wettbewerbsbeschränkung kompensiert.[18] Obwohl die Monopolkommission und Bundeskartellbehörde gegen die Fusion waren, genehmigte der Bundeswirtschaftsminister diese im Juli 2002. Die Entscheidung beruhte auf dem Gedanken, dass die Fusion ein vertikal integriertes Unternehmen schafft, welches dem Druck der wachsenden Konkurrenz auf den internationalen Energiemärkten standhalten kann. Aus diesem Hintergrund soll die Fusion die Verfügbarkeit von preiswertem Gas für den deutschen Markt sichern. Allerdings wurde die Genehmigung der Fusion unter Auflagen, wie z. B. dem Verkauf bestimmter E.ON Beteiligungen an Regionalversorgern, der Verpflichtung von E.ON in den Upstream Markt eine hohe Summe zu investieren, etc., erteilt. Diese Auflagen sollten zur Abschwächung der Wettbewerbsbeschränkung dienen. Im Juli 2002 stoppte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Fusion aufgrund der Klagen der Energiehändler Ampere und Trianel gegen die Genehmigung der Ministererlaubnis. In einer mündlichen Verhandlung kam es im Januar 2003 dazu, dass die Fusion von E.ON und Ruhrgas genehmigt wird.[19]

3 Die E.ON/Ruhrgas Fusion aus verschiedenen Sichten

Wie schon anfangs erwähnt und aus der Beschreibung des Fusionsfalls ersichtlich, kann die Abwägung zwischen der Wettbewerbsbeschränkung und den Effizienz- bzw. Gemeinwohlvorteilen sehr unterschiedlich sein. Deshalb wird in der weiteren Ausführung die Fusion von E.ON und Ruhrgas im Hinblick auf einen kurzen Vergleich verschiedener Expertenansichten mit den Berichten der Monopolkommission und der Bundeskartellbehörde betrachtet. Dabei werden die wichtigsten Argumente dargestellt, bei denen die Meinungen zur Fusion divergieren.

Marktabgrenzung: Die Abgrenzung des relevanten Marktes ist für eine Beurteilung der Wettbewerbseffekte einer Fusion entscheidend, weil es den Grad der Marktmacht der fusionierenden Unternehmen bestimmt. Die Monopolkommission betrachtet bei dem Fusionsfall von E.ON und Ruhrgas den deutschen Markt[20], wohingegen die Expertenberichte den internationalen Markt als den relevanten Markt abgrenzen und dem Bundeskartellamt vorwerfen, die dynamische Entwicklung dieses Marktes außer Acht zu lassen.[21] Zudem wird betont, dass bei dieser Fusion der europäische Markt als relevant einzustufen ist, da es auch der Fall bei der von der Bundeskartellbehörde genehmigten Fusion von RWE und VEW im Jahr 2000 war.[22]

Wettbewerbseffekte: In einigen europäischen Ländern werden die Gas- und Strommonopole wie z.B. Gazprom in Russland geschützt, was ihnen erhebliche Wettbewerbsvorteile im Vergleich zu E.ON und Ruhrgas verschafft. Ein Argument für die Fusion wäre daher, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Ruhrgas auf den internationalen Märkten zunimmt und diese den Wettbewerbsdruck von geschützten Monopolen erhöht.[23] Zudem besteht die Möglichkeit, dass das fusionierte Unternehmen einen Preisvorteil beim Gasbezug erzielen kann und diesen letztendlich an die Verbraucher weitergibt.[24] Kritiker der Fusion befürchten dagegen, dass die marktbeherrschende Stellung der Unternehmen zusätzlich verstärkt wird, da E.ON und Ruhrgas den Zugang zum Gas- und Strommarkt für Konkurrenten erschweren könnten. Dieses Argument, auch als Marktverschlusswirkung bezeichnet, wird jedoch, wie man noch in Kapitel 4 modelltheoretisch widerlegt.

Versorgungssicherheit: Das Ziel der Versorgungssicherheit ist eine wichtige Kartellbestimmung, die Wettbewerbsbeschränkungen kompensieren kann.[25] Die Kritiker der Fusion von E.ON und Ruhrgas behaupten, dass die Erdgasversorgung Deutschlands durch langfristige Verträge schon gesichert ist und nur das Preisrisiko, dass auch hohe Preissteigerungen möglich sind, besteht. Ebenfalls würde die Versorgungssicherheit nicht durch weitere Verträge mit Russland, sondern durch die Ausweitung auf alternative Bezugsquellen und -länder, erhöht werden.[26] Nach der Meinung der Experten besteht weiterhin die Notwendigkeit die Versorgungssicherheit Deutschlands mit Erdgaslieferungen aus dem Ausland zu sichern. Die Sicherung ist deshalb wichtig, weil Deutschland aus der Atomenergie aussteigen wird und die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 um 40%, gemessen am Stand von 1990, reduzieren möchte. Diese Energiepolitik hat eine Verdopplung der Erdgasimporte bis 2020 zur Folge. Die Fusion würde dabei den langfristigen Bedarf an preisgünstigem Erdgas, insbesondere durch Handelsgeschäfte mit Russland, sichern. Benötigt wird dafür jedoch ein hoher Eigenkapitalbedarf, den Ruhrgas allein nicht aufbringen kann.[27]

Umweltschutz: Das Ziel der Umweltverbesserung wird bestimmt durch Investitionen und Weiterentwicklung der Energieträger. Kritiker der Fusion sind der Auffassung, dass das neue Unternehmen aufgrund des geringen Konkurrenzdrucks Investitionen unterlassen werden. [28] Jedoch erfordert gerade die deutsche Energiepolitik Investitionen in den Ferngastransport und der Erschließung neuer Gasfelder, aufgrund der steigenden Nachfrage nach dem schadstoffärmeren Energieträger Erdgas, zu tätigen.[29] Außerdem könnte die gemeinsame Optimierung der Arbeitsprozesse von E.ON und Ruhrgas einen Beitrag zur Umweltverbesserung leisten.

Arbeitseffekt: Auch die Sicherung bzw. Schaffung qualifizierter Arbeitskräfte ist ein weiteres Argument für die Fusion. Dagegen sagt die Monopolkommission, dass es aufgrund der doppelten Besetzung der Arbeitsplätze, sogar zu einer Rationalisierung im Unternehmen und bei den Wettbewerbern führen kann.[30] Von den Experten wird diese Vermutung in dem Sinne kritisiert, dass die Preise für die Verbraucher durch eine Fusion sinken, es somit zu einem höheren Absatz und Einsatz von Inputfaktoren kommt, was sich schließlich in einer höheren Beschäftigung äußert. Die Preissenkung wirkt sich zwar negativ auf die anderen Unternehmen aus, doch das wird durch den Vorteil der Verbraucher überkompensiert.[31] Der Effekt der Preisreduktion nach einer vertikalen Fusion und dem daraus entstehenden gesamtwirtschaftlichen Vorteil, wird im nächsten Abschnitt dieser Arbeit modelltheoretisch dargestellt.

4 Modelle

In diesem Abschnitt werden zum einen die Effizienzeffekte und zum anderen die kritische Analyse der Argumente zur Wettbewerbsbeschränkung, bedingt durch eine vertikale Fusion, modelltheoretisch dargestellt.

4.1 Effizienzeffekte

Die Effizienzeffekte einer vertikalen Fusion entstehen aus verschiedenen Gründen. Da für die beteiligten Unternehmen die Informationsbeschaffung über den Beschaffungs- und Absatzmarkt schneller und günstiger abläuft, sinken durch die vertikale Fusion die Transaktions- und Koordinationskosten. Ebenfalls kann man entstehende Risiken auf das involvierte Unternehmen verlagern, welches damit am besten umzugehen weiß.[32] Die vertikale Fusion kann aber vor allem durch die Eliminierung mehrfacher Preisaufschläge die Effizienz erhöhen und gleichzeitig den Preis der Endverbraucher reduzieren.

Dieser wohlfahrtsökonomisch positive Effekt wird bei der Betrachtung eines aufeinanderfolgenden Monopols sehr deutlich. Bei dem Modell[33] soll das Upstream Unternehmen U der Hersteller eines Produktes sein, während das Downstream Unternehmen D der Händler des Produktes ist. Die Konsumentennachfrage nach dem Produkt ist dabei gegeben durch , mit q als die nachgefragte Menge und p als der Produktpreis für die Konsumenten. Bei dem Hersteller liegen die Grenzkosten in Höhe von c und bei dem Händler entsprechen die Grenzkosten dem Einkaufspreis w, den er für ein Produkt an U beim Kauf zahlen muss. Es wird angenommen, dass keine Kosten für den Weiterverkauf entstehen.

Zu Beginn wird davon ausgegangen, dass beide Unternehmen getrennt im Markt interagieren und ihren Gewinn maximieren. Zur Gewinnmaximierung wählt das Downstream Unternehmen D den Produktpreis p, bei gegebenem w. Das Maximierungskalkül von D lautet: . Leitet man diese Funktion nach der ersten Ableitung nach p ab und setzt das Ergebnis gleich Null (), so erhält man nach Auflösen des Produktpreises: . Diesen setzt man nun in die Nachfragefunktion ein und erhält für die optimale Menge: . Nach Einsetzten des Preises p und der Menge q in die Gewinngleichung des Downstream Unternehmen D, folgt für den Gewinn: . Wie man sieht, hängt der Gewinn von dem Einkaufspreis w ab. Das Upstream Unternehmen U antizipiert das Verhalten von D und wählt w so, dass es den eigenen Gewinn maximiert. Das Maximierungskalkül lautet hier: . Dabei setzt U nur die Menge q ab, die D an die Konsumenten verkauft. Setzt man q in das Kalkül ein und leitet den Gewinn nach der ersten Ableitung nach w ab und setzt diese gleich Null (), so erhält man für w: . Weiter setzt man w in den Produktpreis p und die Menge q ein und erhält: und . Mit diesen kann man nun die beiden Gewinne der Unternehmen ausrechnen. Dabei beträgt der Gewinn des Upstream Unternehmens U und Downstream Unternehmens D bei getrennter Interaktion: und . Die addierten Gewinne machen eine Produzentenrente in Höhe von aus.

Zum Vergleich betrachtet man nun den Fall, dass die beiden Unternehmen eine vertikale Fusion eingegangen sind und sich nun als alleiniger Monopolist auf dem Markt befinden. Das entstandene Unternehmen verkauft ihr Produkt nun direkt an die Konsumenten zum Produktpreis p und hat weiterhin Grenzkosten für die Herstellung des Produktes in Höhe von c. Das Maximierungskalkül des Monopolisten lautet: . Setzt man den abgeleiteten Gewinn nach p gleich Null (), so erhält man für den Produktpreis: Durch Einsetzen von p in die Nachfragefunktion ergibt sich für q: . Mit der Menge und dem Produktpreis erhält man den Monopolgewinn bzw. die Monopolrente: .

Vergleicht man den Fall der getrennten Interaktion mit dem der vertikalen Fusion, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die vertikale Fusion aus zwei Gründen effizienter für die ökonomische Wohlfahrt ist. Zum einen sinkt der Produktpreis p () für die Konsumenten und die abgesetzte Menge q steigt (). Damit steigt auch die Konsumentenrent. Zum anderen erzielen die Unternehmen bei der vertikalen Fusion einen höheren Gewinn, als die beiden Gewinne bei getrennter Interaktion zusammen genommen (). Die vertikale Fusion ist wohlfahrtsökonomisch deshalb sinnvoll, da diese den mehrfachen Preisaufschlag auf dem nachgelagerten Markt ausschließt.[34] Die gesamte Wohlfahrt steigt aufgrund des Anstieges der Konsumenten- und Produzentenrente.

Das ist auch der Fall, wenn sich im Downstream Markt mehrer Unternehmen befinden.[35]

4.2 Wettbewerbsbeschränkung?

Wie wir eben gesehen haben, schafft die vertikale Fusion einen Effizienzgewinn in Bezug auf die Wohlfahrt, durch Behebung der mehrfachen Preisaufschläge. Doch wird dieser auch der Effekt der Wettbewerbsbeschränkung nachgesagt. Das Hauptargument gegen die vertikale Fusion ist, dass diese die Marktmacht der fusionierten Firmen erhöht und den Markt gegenüber Konkurrenten abschottet. Das kann in dem Sinne geschehen, dass das Upstream Unternehmen den Verkauf des Produktes an die Wettbewerbes im Downstream Bereich nicht vollzieht oder wenn, dann zu höheren Preisen oder das Downstream Unternehmen der Fusion entschließt sich das Produkt nicht von anderen Upstream Konkurrenten zu beziehen.[36] Jedoch ist das Argument nicht allgemein gültig, denn die vertikale Fusion führt nicht zwangsläufig zu Marktverschlusswirkungen.[37] Anhand eines Modells[38] mit zwei Downstream Unternehmen D1, D2 und mehreren Upstream Unternehmen Ui kann gezeigt werden, dass es wohlfahrtsökonomisch effizienter sein kann, wenn die Unternehmen U1 und D1 vertikal fusionieren, auch wenn diese Fusion den Marktaustritt anderer Upstream Unternehmen zur Folge haben könnte. Dabei stehen die Unternehmen im Upstream Markt im Preis-(Betrandwettbewerb) und im Downstream Markt im Mengenwettbewerb (Cournotwettbewerb) zueinander. Zur Vereinfachung hat U1 Grenzkosten in Höhe von und die anderen Upstream Firmen in Höhe von . Auch hier gilt die Annahme, dass keine Kosten für den Weiterverkauf entstehen.

Zuerst wird der Fall getrennter Interaktion analysiert. Da die Upstream Unternehmen im Preiswettbewerb stehen, erhält U1 aufgrund der geringsten Grenzkosten die gesamte Nachfrage von D1 und D2 und verkauft das Produkt zu den geringsten Grenzkosten eines anderen Upstream Unternehmen, hier mit bezeichnet. Die Nachfragefunktion ist gegeben durch . Dabei maximiert ein Downstream Unternehmen ihr Gewinn unter der Wahl der optimalen Absatzmenge q: mit i=1,2. Nach Auflösung der ersten Ableitung nach erhält man .Eingesetzt in die Nachfragefunktion erhält man den Produktpreis . Durch einsetzten von und in die Gewinnfunktionen ergibt sich für U1: und für: .

Im Fall der vertikalen Fusion von U1 und D1 wird unterstellt, dass U1 den Verkauf des Produktes an D2 unterlässt und nur noch an das mit ihm fusionierte Unternehmen D1 das Produkt zum Preis von verkauft. Das Downstream Unternehmen D2 würde folglich das Produkt von dem Upstream Unternehmen mit den geringsten Grenzkosten kaufen. Das Gewinnmaximierungskalkül der Downstream Firmen würde für D1: und für D2: lauten. Die Ableitung führt zu folgendem Ergebnis für die optimalen Mengen: und . Damit ergibt sich für den Produktpreis: . Der Gewinn des fusionierten Unternehmens lautet nun: . Wie man aber weiter zeigen kann, ist es für dieses Unternehmen effizienter, das Produkt auch an D2 zu verkaufen, denn es würde auf Grund der geringsten Grenzkosten aller Upstream Unternehmen auch die gesamte Nachfrage von D2 an sich ziehen. Zu dem Gewinn kommt nun auch der zusätzliche Gewinn, bedingt durch den Verkauf des Produktes an D2 in Höhe eines Preises von , hinzu: . Das Argument der Marktabschottung durch die vertikale Fusion lässt sich also dadurch widerlegen, dass das fusionierte Unternehmen keinen Anreiz hat, das Produkt an D2 nicht zu verkaufen, da sonst ein zusätzlicher Gewinn verloren geht. Das Unternehmen D2 zu einem höheren Preis zu beliefern würde sich ebenfalls nicht lohnen, weil dieses ansonsten von einem anderen günstigeren Upstream Unternehmen versorgt wird. Zusätzlich lässt sich feststellen, dass auch in diesem Modell der Produktpreis aufgrund der Eliminierung mehrfacher Preisaufschläge für die Konsumenten geringer ist. Die vertikale Fusion ist folglich wohlfahrtökonomisch effizient, belegt auch durch weitere Studien.[39]

4.3 Wettbewerbspolitische Implikation

Die Ergebnisse der beschriebenen Modelle werden nun speziell auf den Fusionsfall E.ON und Ruhrgas angewendet. Wie schon anfangs erwähnt, sieht das Bundeskartellamt eine Gefahr dieser vertikalen Fusion in einer Marktverschlusswirkung. Zunächst einmal muss berücksichtigt werden, ob es für die beiden Unternehmen vorteilhaft wäre, Erdgas auch an andere Akteure im Downstream Markt zu verkaufen, oder den Preis für diese anzuheben.

Es wäre für die fusionierenden Unternehmen keine effiziente Strategie, die Preise anzuheben, weil es auf dem Markt Konkurrenten gibt, die den Preis unterbieten und die Nachfrage an sich ziehen könnten. So ist zum Beispiel die Wingas AG auf der Import- und Produktionsstufe ein namhafter Konkurrent der Ruhrgas, mit einer erheblichen Leistungskapazität und einem Marktanteil auf der Ferngasstufe von rund 10%. Weiterhin sind auch wie man auch der Abbildung 1 sehen konnte, die BEB, das Verbundnetz Gas, das Thyssengas und die EWE weiterer importierende Ferngasunternehmen und somit Konkurrenten der Ruhrgas.[40] Zudem ist eine Preiserhöhung nicht zu erwarten, da man die marktbeherrschende Stellung von E.ON auf dem Strommarkt bezweifeln kann. E.ON hat aufgrund der einflussreichen Unternehmen RWE und EnBW keine überragende Stellung, so dass diese Unternehmen die Nachfrage aufgrund günstigerer Preise decken können. Ebenfalls kann die marktbeherrschende Stellung der E.ON deshalb angezweifelt werden, da die Mehrheitsbeteiligung der meisten Regional- und Lokalversorger, an denen E.ON Anteile besitzt, von anderen Gesellschaftern gehalten werden. Auch wird E.ON beispielsweise EnBW nicht aus dem Markt drängen können, da E.ON den Ausstieg aus der Kernenergie plant, wohingegen EnBW den günstigeren Atomstrom von ihrem Tochterunternehmen EDF aus Frankreich beziehen kann.[41] Es lässt sich folglich festhalten, dass die Fusion von E.ON und Ruhrgas einen nicht so erheblichen Einfluss haben kann, als dass sie den Wettbewerb beschränken könnte. Aus den dargestellten Modellen kann man entnehmen, dass die Fusion wohlfahrtökonomisch effizient sein wird, weil diese die Preise senken, bedingt durch die Vermeidung mehrfacher Preisaufschläge, und die Gewinne des Unternehmens steigern wird, was zu einer gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtserhöhung führt.[42]

5 Die E.ON/Ruhrgas Fusion aus heutiger Sicht

Aus heutiger Sicht kann man den Einfluss der Fusion von E.ON und Ruhrgas als positiv bewerten, da über die Jahre Investitionen zum Beispiel zur Gasförderung in Russland (Juli 2004), zum Ausbau der Gasleitungen (September 2005) und zur Entwicklung der Energietechnik (Oktober 2006) getätigt wurden. Weiterhin wurden mit der russischen Gazprom Verträge zur Erdgaslieferung bis zum Jahr 2036 unterzeichnet (August 2006), was die langfristige Versorgung Deutschlands und Europas mit Erdgas sichert. Ebenfalls war E.ON im Oktober 2006 darum bemüht, den Energiewettbewerb in Deutschland und Europa zu verstärken, indem es den neuen Kraftwerken und somit Konkurrenten der E.ON einen möglichst schnellen Netzzugang ermöglichen wollte.[43]

6 Zusammenfassung

In dieser Arbeit wurde die Genehmigung der Fusion von E.ON und Ruhrgas modelltheoretisch als auch praxisnah erörtert. Zu Beginn wurde bei der Beschreibung der beiden Unternehmen und des Marktumfelds festgestellt, dass die Unternehmen eine dominante bzw. marktbeherrschende Stellung aufweisen. Das war auch der Grund, weshalb die Bundeskartellbehörde und die Monopolkommission sich gegen die Fusion aussprachen, da diese die Marktmacht zusätzlich verstärken und zur Marktabschottung anderer Unternehmen führen würde. Jedoch konnte anhand der Expertenberichte und zweier Modelle gezeigt werden, dass die vertikale Fusion wohlfahrtsökonomisch effizient ist, da diese einen positiven Effekt auf den Wettbewerb, die Versorgungssicherheit, den Umweltschutz und der Beschäftigung hat. Zudem hätten die Unternehmen keinen Anreiz, Erdgas nicht an weitere Unternehmen zu verkaufen, da dies zu entgangenen Gewinnen führen würde. Selbst die Konsumenten profitieren von der Fusion, da die resultierenden Preise für das Endprodukt sinken, bedingt durch die Vermeidung mehrfacher Preisaufschläge.

Weiterhin kann man auch der Monopolkommission entgegenbringen, dass diese die vom Bundeswirtschaftsminister erteilten Auflagen bezüglich der Fusion nicht berücksichtigte. Die Auflagen dienen nämlich der Erzeugung und Unterstützung neuer bzw. schon bestehender Konkurrenten von E.ON und Ruhrgas.

Aufgrund dessen, dass die Effizienzvorteile der vertikalen Fusion die geringen Effekte der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung nicht nur kompensieren, sondern sogar überwiegen, kann man zum Abschluss sagen, dass die Genehmigung der E.ON und Ruhrgas Fusion durch den Minister eine richtige Entscheidung war.

7 Literaturverzeichnis

  • Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V. (2009): Auswertungstabellen zur Energiebilanz für die Bundesrepublik Deutschland 1990 bis 2008, http://www.ag-energiebilanzen.de/componenten/download.php?filedata=1256739793.pdf&filename=Ausw_24092009ov.pdf&mimetype=application/pdf (09.12.2009)
  • Bundeskartellamt (2001): Das Untersagungskriterium in der Fusionskontrolle - Marktbeherrschende Stellung versus Substantial Lessening of Competition?, http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Diskussionsbeitraege/01_Proftag.pdf (05.12.2009)
  • Bundeskartellamt (2002): Beschluss im Verwaltungsverfahren E.ON, Bergemann et al., B 8 - 40000 - U -149/01, Bonn
  • Chen, Y. (2001): On Vertical Mergers and Their Competitive Effects, Journal of Economics, Jg. 32 (4), S. 667 - 685
  • E.ON (2009): Homepage der E.ON, E.ON Geschichte 2000 - 2008, http://www.eon.com/de/unternehmen/28861.jsp (15.12.2009)
  • Erdmann, G. (2002): Auswirkungen eines Zusammenschlusses der E.ON AG Düsseldorf und der Ruhrgas AG Essen auf die Energieversorgungssicherheit, die Preiswürdigkeit der Energieversorgung und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Energiestandortes Deutschland, Berlin
  • ExxonMobil (2003): Esso Energieprognose 2003, http://www.schule-bw.de/unterricht/faecher/nwt/unterrichtseinheiten/einheiten/oel_pics/M25Energieprognose_03.pdf (08.12.2009)
  • Greenhut, M. L./Ohta, H. (1979): Vertical Integration of Successive Oligopolists, The American Economic Review, Jg. 69 (1), S. 137-141
  • Higgins, R. S. (1999): Competitive Vertical Foreclosure, Managerial and Decision Economics, Jg. 20 (4), S. 229 - 237
  • Klag, N. D. (2003): Die Liberalisierung des Gasmarktes in Deutschland, 1. Auflage, Marburg
  • Kleinert, J./Klodt, H. (2000): Megafusionen: Trends, Ursachen und Implikationen, Tübingen
  • Lang, C. (2007): Marktmacht und Marktmachtmessung im deutschen Großhandelsmarkt für Strom, 1. Auflage, Wiesbaden
  • Lauk, M. M. (2009): Fusionskontrolle in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft - Eine empirische Untersuchung für Deutschland, Darmstadt
  • Lieb-Doczy, E. (2002): The E.ON-Ruhrgas Merger - The German Government Decides Against Competition, NERA Energy Regulation Brief, London
  • Loertscher, S. (2008): Vertical mergers that eliminate double markups are procompetitive, Economics Bulletin, Jg. 4 (22), S. 1 - 6
  • Lohmann, H. 2006: The German Path to Natural Gas Liberalisation : Is It a Special Case?, Oxford Institute for Energy Studies, Oxford
  • Monopolkommission (2002): Zusammenschlussvorhaben der E.ON AG mit der Gelsenberg AG und der E.On Ag bi der Bergemann GmbH, Sondergutachten der Monopolkommission gemäß §42 Abs. 4 Satz 2 GWB
  • Motta, M. (2007): Competition Policy: Theory and Practice, 7. Auflage, Cambridge University Press
  • OECD Organisation for Economic Co-operation and Development (2001): Trade and Competition Policies Options for a Greater Coherence, Paris
  • Ordover, J. A./Saloner, G./Salop, S. C. (1990): Equilibrium Vertical Foreclosure, The American Economic Review, Jg. 80 (1), S. 127 - 142
  • Roth, S. J./Voigtländer, M. (2002): Die Ministererlaubnis für den Zusammenschluss von Unternehmen - ein Konflikt mit der Wettbewerbsordnung, Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, Jg. 51 (2), S. 231 - 251
  • Salinger, M. A. (1988): Vertical Mergers And Market Foreclosure, The Quarterly Journal of Economics, Jg. 103 (2), S. 345 - 356
  • Salop, S. C./Scheffman D. T. (1987): Cost Raising Strategies, Journal of Industrial Economics, Jg. 36 (1), S. 19 - 34
  • Sinn, H. W. (2002): Fusion E.ON Ruhrgas, Die volkswirtschaftlichen Aspekte, ifo Institut für Wirtschaftsforschung
  • Weizsäcker, C.C. v. (2002): Wirtschaftswissenschaftliches Gutachten zum Antrag auf Ministererlaubnis in dem Zusammenschlussvorhaben E.ON/Ruhrgas
  • Züger, R. M. (2008): Betriebswirtschaft - Management-Basiskompetenz: Theoretische Grundlagen und Methoden mit Beispielen, Repetitionsfragen und Antworten, 3. Auflage, Zürich
  1. Vgl. Züger 2008, S. 104 f.
  2. Vgl. Kleinert/Klodt 2000, S. 56
  3. Vgl. Bundeskartellamt 2001, S. 4
  4. Vgl. Weizsäcker 2002, S.4
  5. Die untersuchten Expertenberichte sind Erdmann (2002), Sinn (2002) und Weizsäcker (2002)
  6. Vgl. Sinn 2002, S. 15
  7. Vgl. Sinn 2002, S. 14
  8. Vgl. Lang 2007, S. 29
  9. Vgl. Klag 2003, S. 362
  10. Vgl. Lieb-Doczy 2002, S. 1
  11. Vgl. Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V. 2009, S.3
  12. Vgl. ExxonMobil 2003, S. 1
  13. Vgl. Erdmann 2002, S. 10
  14. Vgl. Bundeskartellamt 2002, S.4
  15. Vgl. Weizsäcker 2002, S. 9
  16. Vgl. Erdmann 2002, S. 11
  17. Vgl. Monopolkommission 2002, S. 22 ff.
  18. Vgl. Monopolkommission 2002, S. 46
  19. Vgl. Lohmann 2006, S. 112
  20. Vgl. Bundeskartellamt 2002, S. 22 ff.
  21. Vgl. beispielsweise Erdmann 2002, S. 14
  22. Vgl. Weizsäcker 2002, S. 11
  23. Vgl. Erdmann 2002, S.47 ff.
  24. Vgl. Monopolkommission 2002, S. 132
  25. Vgl. Monopolkommission 2002, S. 85 f.
  26. Vgl. Roth/Voigtländer 2002, S. 242 ff.
  27. Vgl. Weizsäcker 2002, S. 65 f.
  28. Vgl. Roth/Voigtländer 2002, S. 240 f.
  29. Vgl. Erdmann 2002, S. 57 f.
  30. Vgl. Monopolkommission 2002, S. 112
  31. Vgl. Sinn 2002, S. 36 f.
  32. Vgl. OECD 2001, S. 67
  33. Vgl. Motta 2007, S. 310 ff., abgewandeltes Modell
  34. Vgl. Lauk 2009, S. 38 f.
  35. Vgl. Motta 2007, S. 403
  36. Vgl. Salop/Scheffman 1987, S. 31 f.; Ordover/Saloner/Salop 1990, S. 127
  37. Vgl. Salinger 1988, S. 355
  38. Vgl. Motta 2007, S. 376 ff., abgewandeltes Modell
  39. Vgl. Chen 2001, S. 676; Greenhut/Ohta 1979, S. 140; Higgins 1999, S. 233; Loertscher 2008, S. 6
  40. Vgl. Sinn 2002, S.13
  41. Vgl. Weizsäcker 2002, S. 14
  42. Vgl. Sinn 2002, S. 36
  43. Vgl. E.ON Homepage 2009

上一篇:The fall of the berlin wall 下一篇:返回列表